Es besteht kein ausreichender Inlandsbezug bei urheberrechtswidrigen Webseiten in ausländischer Sprache. Es genügt nicht, wenn sich der Blog-Anbieter, bei dem die einzelnen Accounts gehostet werden, auch an Deutsche richtet <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-ausreichender-inlandsbezug-bei-de-domains-mit-inhalten-in-nicht-deutscher-sprache-landgericht-hamburg-20160617 _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 17.06.2016 - Az.: 308 O 161/13).
Die Klägerin, eine Fotografin, begehrte Unterlassung und Schadensersatz, da mehrere ihrer Bilder online ohne Erlaubnis veröffentlicht wurden.
In Anspruch nahm sie den Blog-Anbieter B, der seinen Sitz in den USA hatte. Hier hatten mehrere Nutzer auf unterschiedlichen Account Fotos der Klägerin ohne Erlaubnis veröffentlicht.
Der Anbieter B richtete seine Leistungen auch nach Deutschland aus. Die einzelnen Seiten der Nutzer hingegen waren durchgehend in ausländischer Sprache gehalten, so z.B. in französisch, portugiesisch oder italienisch.
Das LG Hamburg hat einen ausreichend Inlandsbezug verneint.
Es reiche nicht aus, dass der Diensteanbieter sich mit seinen Leistungen an Deutsche wende. Entscheidend sei vielmehr, ob die betreffenden Webseiten, auf denen die Bilder publiziert worden seien, auch auf deutsche Nutzer ausgerichtet seien.
Das Gericht wies die Klage daher ab.