Eine Schweizer Website mit unerlaubt übernommenen Fotos begründet ohne wirtschaftlichen Bezug zu Deutschland keinen Schadensersatz (OLG Köln, Urt. v. 14.11.2025 - Az.: 6 U 96/24).
Der Kläger war Fotograf und fertigte Produktbilder an. Diese Fotos nutzten verschiedene Schweizer Unternehmen auf ihren Webseiten oder in Online-Artikeln, ohne über eine entsprechende Erlaubnis zu verfügen. Die Webseiten waren auch in Deutschland abrufbar.
Der Kläger verlangte deshalb vor einem deutschen Gericht unter Berufung auf das deutsche Urheberrechtsgesetz Schadensersatz. Die verklagten Unternehmen betonten, ihr Markt liege ausschließlich in der Schweiz und ihre Online-Angebote richteten sich nicht an deutsche Kunden.
Die Vorinstanz, das LG Köln (14 O 353/21), sprach dem Kläger teilweise Schadensersatz zu, da es überzeugt war, dass die Abrufbarkeit in Deutschland für die Anwendung deutschen Urheberrechts ausreiche.
Das OLG Köln folgte dieser Ansicht jedoch nicht, sondern wies die Klage auf die Berufung der Beklagten ab.
Es liege kein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug vor.
Nach dem Territorialitätsprinzip gelte deutsches Urheberrecht nur, wenn die Nutzungshandlung einen wirtschaftlich bedeutsamen Bezug zu Deutschland habe.
Dieser Bezug müsse über die bloße technische Abrufbarkeit einer Internetseite hinausgehen.
Die Unternehmen hätten ihren Sitz in der Schweiz, arbeiteten nur auf dem Schweizer Markt, verwendeten Schweizer Domains und richteten ihre Seiten nicht an deutsche Kunden.
Auch die Nutzung deutscher Sprache rechtfertige keinen Inlandsbezug, da Deutsch Amtssprache in der Schweiz sei. Das Gericht führt aus, der Kläger habe keinen konkreten wirtschaftlichen Effekt in Deutschland aufgezeigt.
Die Argumentation des Klägers, der Schadensersatz knüpfe an die unterlassene Lizenzeinholung in Deutschland an, könne nicht überzeugen, weil diese nur erforderlich wäre, wenn deutsches Urheberrecht überhaupt anwendbar wäre:
"Die bloße Abrufbarkeit im Inland und die Erwägung, dass stets die Möglichkeit besteht, dass nichtdeutschsprachige, im Inland ansässige Interessenten eine ausländische, vorrangig auf den außerdeutschen Markt ausgerichtete Internetseite bevorzugen könnten, begründet damit noch keinen hinreichenden Inlandsbezug (…).
Auch wenn keine technischen Maßnahmen getroffen wurden, inländische Nutzer einer Internetseite anhand der IP-Adresse zu erkennen und diesen Nutzern den Zugriff auf die Seite zumindest zu erschweren, muss die Gesamtabwägung nicht zu
dem Ergebnis eines hinreichenden Inlandsbezugs führen, insbesondere wenn die inländischen Auswirkungen der Nutzungshandlungen von geringem Gewicht sind (…)."
Und weiter:
"Nach den vom Bundesgerichtshof gesetzten Maßstäben ist der zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung für die Anwendbarkeit des deutschen Urheberrechtes erforderliche hinreichende wirtschaftlich relevante Inlandsbezug unter Abwägung der Gesamtumstände im Streitfall nicht gegeben.
Die angegriffenen Nutzungshandlungen weisen keinen „commercial effect“ in Deutschland auf. Ein Inlandsbezug ist nur als Begleiterscheinung der Tatsache feststellbar, dass Internetseiten grundsätzlich weltweit erreichbar sind, ohne dass die Beklagten zielgerichtet oder auch nur als Nebeneffekt in nennenswertem Umfang von der inländischen Erreichbarkeit profi tieren, und auch unabhängig von der Frage, ob die Beklagten überhaupt Veranlassung gehabt haben, technische Maßnahmen zu ergreifen, um den in Deutschland ansässigen Internetnutzern einen Zugriff auf die Seiten zu verwehren oder erschweren."