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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Kein Privatverkauf bei Ausweisung als gewerblicher Händler in "Gelbe Seiten"

Ein Online-Verkäufer kann nicht wirksam behaupten, er handle als Privatperson, wenn er als Händler in den "Gelben Seiten" eingetragen ist und zudem eine Vielzahl von Waren online verkauft <link http: www.online-und-recht.de urteile gewerblicher-online-haendler-bei-eintrag-in-gelbe-seiten-4-u-177-09-oberlandesgericht-hamm-20100318.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2010 - Az.: 4 U 177/09).

Die Parteien stritten um die Frage, ob der Beklagte Privatperson war und somit bei seinen Online-Verkäufen den Hinweis "Privatverkauf, keine Garantie oder Rücknahme" verwenden durfte.

Die Hammer Richter stuften den Beklagten als Unternehmer ein. Der Hinweis auf den Privatverkauf sei somit wettbewerbswidrig.

Die Juristen machten diese Einstufung an zwei Umständen fest. Zum einen habe der Beklagte umfangreich Waren über die Online-Auktionsplattform veräußert. Zum anderen stehe er in den "Gelben Seiten" als Händler.

Diese Umstände sprächen für eine Bewertung als Unternehmer.

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