Mit der Frage, unter welchen besonderen Voraussetzungen ein negativ bewertetes Übernachtungsunternehmen einen Unterlassungsanspruch gegen eine Online-Bewertungsplattform (hier. HolidayCheck.de) hat, hatte sich das OLG Hamburg (Urt. v. 30.06.2016 - Az.: 5 U 58/13) auseinanderzusetzen.
Auf HolidayCheck.de erschien die Bewertung eines Nutzers über das klägerische Hotel. In der Bewertung hieß es u.a., dass
- in der Toilette der Klodeckel zertrümmert im Waschbecken gelegen hatten,
- überall Scherben waren,
- im ganzen Zimmer angeklebte Kaugummis waren,
- das Zimmer nicht gereinigt gewesen sein konnte bzw. war nicht ordentlich sauber,
- die Toilette zum Himmel stank,
- alles ordentlich abgewohnt war.
Die Klägerin schrieb die Bewertungsplattform an und wies darauf hin, dass die Äußerungen nachweislich falsch seien. Als die Beklagte die Äußerungen nicht löschte, sondern um weitere Informationen bat, sprach die Klägerin eine Abmahnung aus und ging schließlich gerichtlich vor. Konkrete Informationen, warum die Angaben des Bewertetenden falsch seien, gab die Klägerin nicht.
Das OLG Hamburg wies die Klage ab.
Es reiche nicht aus, wenn das bewertetende Unternehmen bei Tatsachenäußerungen pauschal behaupte, die Äußerungen sei sämtlichst unwahr. Vielmehr treffe in solchen Fällen die Firma eine gesteigerte Darlegungspflicht. Dies gelte im vorliegenden Fall insbesondere auch deswegen, weil der damalige Hotelgast ein neues Zimmer zugewiesen bekomme habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Gast ein anderes Zimmer erhalte, wenn bei dem alten einwandfrei gewesen sein sollte.
Dieser Darlegungslast sei die Klägerin nicht nachgekommen, daher sei die Klage unbegründet.