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Kategorie: Onlinerecht

AG Blomberg: Kein Unterlassungsanspruch, wenn von Versand von Spam bereits länger zeitlich zurückliegt

Liegt der Versand einer unerlaubten Werbenachricht bereits längere Zeit zurück, so besteht kein Unterlassungsanspruch mehr <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-wiederholungsgefahr-wenn-spam-mail-laenger-zeitlich-zurueckliegt-amtsgericht-blomberg-20160211 _blank external-link-new-window>(AG Blomberg, Urt. v. 11.02.2016 - Az.: 4 C 64/15).

Dem verklagten Unternehmen wurde vorgeworfen, dass es an den Kläger unerlaubt Werbe-Mails verschickt habe. Die Firma hingegen vertrat den Standpunkt, dass der Kläger in der Vergangenheit wirksam ein Opt-In erteilt und seitdem ca. 1.000 Mails erhalten habe.

Versandt wurde die streitgegenständliche Mail im Oktober 2014, daraufhin gab das Unternehmen außergerichtliche eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, jedoch nur mit einer Vertragsstrafe von 350,- EUR.

Das Gericht lehnte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ab.

Die abgegebene Unterlassungserklärung könne zwar nicht die Wiederholungsgefahr ausschließen, da die Strafe von 350,- EUR zu niedrig sei, um die Ernsthaftigkeit der Unterwerfungsabsicht zu dokumentieren.

Jedoch fehle es aufgrund von Zeitablaufs an der Wiederholungsgefahr. Denn seit Oktober 2014 seien unstreiti keinerlei werbende E-Mails mehr an den Kläger versendet worden. Dies in Verbindung mit der sofort abgegebenen Unterlassungserklärung würden die Wiederholungsgefahr ausschließen.

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