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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Kein Wettbewerbsverstoß, wenn Online-Shop bei Textilien von "Acryl" anstatt "Polyacryl" spricht

Spricht ein Online-Shop bei der Kennzeichnung seiner Textilien von "Acryl"  anstatt von "Polyacryl", so handelt es sich zwar um einen Verstoß gegen die TextilKennzVO. Jedoch erreicht dieser nicht den erforderlichen Grad der spürbaren Beeinträchtigung, sodass keine Wettbewerbsverletzung vorliegt (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 14.01.2021 - Az.: 6 U 256/19).

Die Klägerin vertrieb Kleidungsstücke online. Dafür hatte sie einen Partnershop auf der Plattform der Beklagten eröffnet. Die Inhaltsangaben stammten von der Beklagten.

Die Klägerin wurde von einem Dritten wegen der Bezeichnung "Acryl"  abgemahnt. Der Dritte rügte, dass es sich um einen Verstoß gegen die TextilKennzVO handle, da vielmehr "Polyacryl"  die zutreffende Angabe gewesen wäre.

Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten den Ersatz des entstandenen Schadens. Dies lehnte diese ab.

Das OLG Frankfurt a.M. folgte dieser Ansicht.

Es liege zwar ein Verstoß gegen die TextilKennzVO vor, dieser erreiche jedoch nicht die Erheblichkeitsschwelle:

"Die Spürbarkeit ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil die TextilKennzVO eine europarechtlich begründete Informationspflicht begründet. (...)

Der angesprochene Verkehr, zu dem auch die Mitglieder des erkennenden Senates gehören, wird keine Veranlassung zu der Annahme haben, es handele sich bei „Acryl“ um eine andere Faser als „Polyacryl“. Der Verkehr wird vielmehr umgangssprachlich den Begriff „Acryl“ als Abkürzung für Polyacryl verwenden. Dies schon deshalb, weil dem Verkehr keine andere Acrylfaser bekannt ist.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass Anhang I in Nr. 29 auch die Faserbezeichnung „Modacryl“ aufführt, so dass für den Verbraucher die zusätzliche Unsicherheit entstehen könne, ob der Begriff „Acryl“ nicht auch für „Modacryl“ steht, ist dies nicht geeignet, eine Spürbarkeit zu begründen. Der juristisch nicht gebildete Verkehr wird sich nämlich bei seiner Anschauung nicht an der Anlage zur TextilKennzVO orientieren, sondern am allgemeinen Sprachgebrauch."

Mit anderen Worten: Da der Verbraucher "Acryl"  und  "Polyacryl"  gleichsetze, liege keine relevante Desinformation des Verbrauchers vor, sodass die Informationspflicht nicht abmahnfähig war.

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