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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Kein wettbewerbswidriges Verhalten mit Garantie-Zusage in Reklame

In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-mit-garantie-zusage-nach-477-bgb-unverbindlich-3-u-23-09-oberlandesgericht-hamburg-20090709.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 09.07.2009 - Az.: 3 U 23/09) darauf hingewiesen, dass die zahlreichen inhaltlichen Anforderungen, die <link http: bundesrecht.juris.de bgb __477.html _blank external-link-new-window>§ 477 BGB an eine Garantie stellt, für den Bereich der Werbung nicht gelten.

Anders als auf zahlreichen Webseiten behauptet, handelt es sich bei der Entscheidung des OLG lediglich um einen Hinweisbeschluss im Berufungsverfahren und nicht um ein gerichtliches Urteil.

Nach <link http: bundesrecht.juris.de bgb __477.html _blank external-link-new-window>§ 477 BGB muss eine Garantie einen gewissen Mindestinhalt haben. Im vorliegenden warb der Beklagte lediglich mit der Aussage "5 Jahre Garantie", ohne jedoch die näheren Bedingungen festzulegen. Die Klägerin sah darin eine Verletzung von <link http: bundesrecht.juris.de bgb __477.html _blank external-link-new-window>§ 477 BGB.

Zu Unrecht wie die hanseatischen Juristen jetzt in dem Hinweisbeschluss mitteilten. Ihrer Meinung nach finde die Vorschrift bei bloßer Werbung überhaupt keine Anwendung. Die Norm greife erst dann, wenn eine verbindliche Erklärung vorliege bzw. wenn der Vertrag zustande gekommen sei. Der Paragraph diene nicht dazu, vor Vertragsschluss über den Inhalt der Garantie aufzuklären. Vielmehr solle nur verhindert werden, dass der Vertragspartner später in seinen Rechten beschränkt werde.

Das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile internet-werbung-mit-24-monatiger-herstellergarantie-wettbewerbswidrig-4-u-173-08-oberlandesgericht-hamm-20081216.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.12.2008 - Az.: 4 U 173/08) ist exakt gegenteiliger Ansicht und wendet <link http: bundesrecht.juris.de bgb __477.html _blank external-link-new-window>§ 477 BGB auch für die Fälle der Werbung an.  

 

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