Die Werbeaussage "Vorführwagen" enthält keine Aussage über das Alter eines PKW, so der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile vorfuehrwagen-enthaelt-keine-aussage-ueber-das-alter-eines-autos-viii-zr-61-09-bundesgerichtshof--20100915.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 15.09.2010 - Az.: VIII ZR 61/09).
Der verklagte Autohändler warb für einen PKW mit der Aussage "Vorführwagen". Später stellte sich heraus, dass das Fahrzeug bereits zwei Jahre zuvor zugelassen wurde.
Daraufhin trat der käuferische Kläger vom Vertrag zurück, da ein Sachmangel vorliege. Die Bezeichnung "Vorführwagen" beinhalte die Zusage, dass der Wagen lediglich relativ kurz zugelassen sei.
Die BGH-Richter teilten die Meinung des Klägers nicht und wiesen den geltend gemachten Anspruch zurück.
Die Bezeichnung "Vorführwagen" beinhalte keine solche Garantie des Verkäufers. Der Begriff impliziere nicht das Alter eines Fahrzeuges.