Ein Webhoster ist nicht zwingend verpflichtet, Vorkehrungen zur Vorratsdatenspeicherung durchzuführen, so das OVG Berlin <link http: online-und-recht.de urteile webhoster-mit-eigenen-e-mail-faechern-fuer-kunden-nicht-zur-vorratsdatenspeicherung-verpflichtet-11-s-32-09-oberverwaltungsgericht-berlin-20091202.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 02.12.2009 - Az.: 11 S 32.09).
Eine solche Pflicht bestehe insbesondere dann nicht, wenn der Hoster den Endkunden die eigenverantwortliche Einrichtung von E-Mail-Postfächern ermöglicht.
Denn dann erbringe der Dienstleister keine Telekommunikations-Dienstleistungen. Die bloße Unterstützung bzw. das Zur-Verfügung-Stellen einer Software und des Servers begründe noch keine Anbieterstellung. Die Erleichterung der selbständigen Einrichtung des E-Mail-Fachs sei nicht als Mitwirkung eines TK-Unternehmens zu qualifizieren.
Insofern treffe die Firma die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung nicht.