Die Werbeaussage eines Telekommunikations-Unternehmens "Alternativ steht Dir natürlich trotzdem die Möglichkeit offen, mit einer Frist von 3 Monaten ab Umzugstermin den Vertrag vorzeitig zu kündigen" ist nicht irreführend, denn sie klärt den Kunden in zutreffender Weise über den Zeitpunkt der Kündigung auf (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2017 - Az.: I-20 U 77/17).
Es ging um die Werbeäußerungen des beklagten Telekommunikations-Unternehmens, was gilt, wenn der Kunde an einen Ort umzieht, wo der aktuelle DSL-Vertrag nicht mehr erfüllt werden kann:
"Alternativ steht Dir natürlich trotzdem die Möglichkeit offen, mit einer Frist von 3 Monaten ab Umzugstermin den Vertrag vorzeitig zu kündigen."
Der Kläger hielt dies für irreführend, denn für eine Kündigung nach § 46 Abs.8 S.3 TKG reiche es aus, wenn der zukünftige Umzug und die Tatsache feststünde, dass die vertragliche Leistung am neuen Ort nicht erbracht werden könne.
Dieser Ansicht erteilte das OLG Düsseldorf eine klare Absage und wies die Klage ab.
Maßgeblich sei für den Beginn der Kündigungsfrist nicht der beabsichtigte, sondern der tatsächliche Umzug. Insofern belehre die Beklagte zutreffend über die Umstände und führe den Verbraucher auch nicht in die Irre.