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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Keine Irreführung durch Verlängerung eines Frühbucherrabattes

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass das Weitergewähren eines zunächst zeitlich befristeten Preisvorteils keine irreführende Werbung sein müsse.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte, die Kinder- und Jugendreisen anbietet, auf ihrer Internetseite eine Reise mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt angepriesen. Auch nach Ablauf der Frist wurde der Preisnachlass zunächst weiter eingeräumt. Der Kläger, eine Verbraucherzentrale, sah darin eine irreführende Werbung, der Werbende müsse sich an die von ihm gegebene zeitliche Begrenzung halten und anschließend den Preis erhöhen.

Der Senat wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 5. März 2010 (17 O 191/09).

Nach Auffassung des Senats ist die beanstandete Werbung nicht irreführend.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erscheinens der in die Zukunft gerichteten Werbeaussage sei diese aus der prognostischen Sicht des Werbenden richtig, da die Beklagte den Rabatt bis zum Ende der Frist habe gewähren wollen. Entwickle sich die Marktlage unerwartet, könne der gutgläubig Werbende auch noch nach Fristablauf zugunsten der Verbraucher Preisnachlässe gewähren und sei daran nicht aus Irreführungsgesichtspunkten gehindert.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

(Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. September 2010, Aktenzeichen I-4 U 52/10).

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 05.10.2010

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