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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: Keine Pflicht zur Konkretisierung von Streichpreisen, bloße Angabe reicht aus

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 11.11.2022 - Az.: 38 O 144/22) hat klargestellt, dass die bloße Angabe von Streichpreisen ausreichend ist. Eine weitergehende Aufklärungspflicht (z.B. über den Zeitpunkt des Streichpreises) besteht nicht.

Die Beklagte war ALDI SÜD. In ihren Prospekten hatte sie u.a. neben aktuellen Preis das alte Entgelt in Form eines durchgestrichenen Preises angegeben.

Der Kläger sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da die bloße Angabe von Streichpreisen nicht ausreichend sei. Vielmehr bedürfte es einer weitergehenden Aufklärung des Verbrauchers, u.a., dass der Streichpreis maximal 30 Tage zurück liege.

Im Jahr 2022 ist eine umfangreiche Änderung der PAngVO in Kraft getreten. Danach darf u.a. nach § 11 PAngVO nur noch mit alten Preisen geworben werden, die höchstens 30 Tage zurückliegen.

Diese 30-Tages-Frist hatte ALDI SÜD eingehalten. Der Klägerin sah die Beklagte verpflichtet, weitergehende Informationen bereitzustellen.

Eine solche Verpflichtung lehnte das Gericht ab und wies die Klage ab.

"Zu mehr als der (rein betragsmäßigen) Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage verpflichtet § 11 Abs. 1 PAngV den Unternehmer nicht. Ein Erfordernis, diesen Preis nicht nur zu beziffern, sondern ihn in bestimmter Weise zu bezeichnen oder durch Erläuterung ausdrücklich als niedrigsten Preis der letzten 30 Tage auszuweisen, stellt § 11 Abs. 1 PAngV nicht auf. (...)

Eine Verpflichtung, den neben dem Angebotspreis zu nennenden niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als solchen zu bezeichnen, lässt sich nicht aus Sinn und Zweck von § 11 Abs. 1 PAngV ableiten.

Ziel der Regelung ist es, Verbrauchern zu ermöglichen, Preisermäßigungen für Waren besser einordnen und ihre Preiswürdigkeit einschätzen zu können, und zu verhindern, dass bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen vorherige Preise angegeben werden, die vor der Preisermäßigung so nicht verlangt wurden, oder dass Preise vor einer Preisermäßigung kurzzeitig angehoben werden um dann auf diesen erhöhten Preis Bezug nehmen und den Eindruck einer höheren Preisermäßigung und eines besonders preisgünstigen Angebotes erwecken zu können (...)."

Und weiter:

"Dieser Regelungszweck gebietet es nicht, den anzugebenden günstigsten Preis der letzten 30 Tage ausdrücklich als solchen zu bezeichnen oder zu erläutern.

Die Möglichkeit des Verbrauchers, die Preiswürdigkeit einer beworbenen Preisermäßigung einzuschätzen, wird bereits dadurch verbessert, dass ihm der niedrigste Preis der letzten 30 Tage betragsmäßig angegeben wird, da ihm auf diese Weise der nach der Vorstellung des Normgebers geeigneter Bezugspunkt für einen Preisvergleich an die Hand gegeben wird.

In gleichem Maße wird der Anreiz für den Handel gemindert, den Preis kurz vor einer Ermäßigung heraufzusetzen (...). Zudem brächte eine ausdrückliche Bezeichnung oder Erläuterung des "vorherigen Preises" im Sinne des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage dem Verbraucher keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn.

Die von dem Antragsteller für notwendig gehaltene Erläuterung stellt der Sache nach nichts anderes dar als ein Selbstbekenntnis des werbenden Unternehmers, für den Streichpreis die vorgeschriebene Bezugsgröße gewählt zu haben. Dadurch erhält der Verbraucher keinen Mehrwert."

 

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