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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Keine Rückrufpflicht des Unterlassungsschuldners

Ein Unterlassungsschuldner, dem der Vertrieb bestimmter Waren verboten ist, ist nicht verpflichtet, diese Produkte von Händlern, die nicht in seine Vertriebsstruktur eingegliedert sind, zurückzurufen <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-rueckrufpflicht-des-unterlassungsschuldners-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160919 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.09.2016 - Az.: 6 W 74/16).

Dem Schuldner wurde gerichtlich der Vertrieb einer bestimmter Ware untersagt. Als die Produkte teilweise bei Händlern noch zum Verkauf standen, beantragte der Gläubiger die Verhängung eines Ordnungsmittels. Der Schuldner sei verpflichtet gewesen, so der Gläubiger, die bereits ausgelieferte Ware zurückzurufen. Da er dies unterlassen habe, liege eine Verletzung des gerichtlichen Verbots vor.

Das OLG Frankfurt a.M. schloss sich dieser Meinung nicht an.

Zwar müsse der Schuldner eines gerichtlichen Verbots alles unternehmen, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar sei, um künftige Verletzungen zu verhindern. Es sei zwischen den Oberlandesgerichten umstritten, ob ein Vertriebsverbot im Regelfall auch die Obliegenheit umfasse, bereits ausgelieferte Ware vom Großhandel zurückzurufen.

Die Frankfurter Richter verneinen eine solche Pflicht. Der Großhandel, der nicht in die Vertriebsstruktur der Schuldnerin eingebunden sei, sei ein unbeteiligter Dritter. Für das Handeln eines Dritten habe der Schuldner aber grundsätzlich nicht einzustehen, so dass ihn auch keine Pflicht zum Rückruf treffe.

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