LG Köln: Keine Störerhaftung von Internet-Access-Provider für Urheberrechtsverletzungen von Dritten

14.09.2011

Ein Internet-Access-Provider haftet nicht als Störer für die Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden oder sonstiger Dritter. Er ist lediglich technischer Dienstleister, dem eine Vielzahl von Sicherheitsmaßnahmen in Form von Datenfiltern nicht zumutbar ist (LG Köln, Urt. v. 31.08.2011 - Az.: 28 O 362/10).

Die klägerischen Tonträgerhersteller wollten einen Internet-Access-Provider auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Sie argumentierten, dass das Unternehmen als Mitstörer hafte, weil es die Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden in P2P-Tauschbörsen ermögliche und zudem den Zugang zu bestimmten Webseiten ermögliche, die urheberrechtswidrige Inhalte anböten.

Das LG Köln lehnte den Anspruch ab.

Als bloßer Dientsleister könne der Beklagte nicht zur Verantwortung für sämtliches rechtswidriges Verhalten gezogen werden, da dies sonst eine Überdehnung der Störerhaftung zur Folge hätte, die nicht gerechtfertigt sei.
 
Auch sei es weder mit dem Fernmeldegeheimnis noch mit der Infrastruktur des Beklagten vereinbar, dass dieser Überwachungen seiner Kunden durchführe und unzählige Sperr- und Schutzmaßnamen in Form von Datenfiltern anbringe.

Der Versuch ist nicht neu, den Access-Provider mit in die Verantwortung zu nehmen. Bislang haben die Gerichte aber einen solchen Anspruch konsequent abgelehnt: So das LG Frankfurt (Beschl. v. 05.12.2007 - Az.: 2-03 O 526/07) LG Hamburg (Urt. v. 12.11.2008 - Az.: 308 O 548/08) und LG Kiel (Urt. v. 23.11.2007 - Az.: 14 O 125/07).