Auch in einer Bestellbestätigungs-Mail ist Werbung unzulässig, sofern keine Einwilligung des Empfängers vorliegt (OLG Hamburg, Beschl. v. 19.03.2026 - Az. 15 W 32/25).
Ein Rechtsanwalt bestellte online Kontaktlinsen und verwendete dabei seine geschäftliche E-Mail-Adresse. Anschließend erhielt er eine Bestellbestätigung, die Hinweise auf einen Newsletter sowie auf Klimaschutzprojekte mit entsprechenden Links enthielt. Kurze Zeit später folgte eine weitere E-Mail mit einer Kundenzufriedenheitsumfrage. Der Rechtsanwalt mahnte das Unternehmen ab und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen unerwünschte Werbung per E-Mail.
Das LG Hamburg bejahte seine Zuständigkeit sowie die Eilbedürftigkeit, gab dem Antrag jedoch nur hinsichtlich der Umfrage-Mail statt. Den Antrag bezüglich der Bestellbestätigung wies es hingegen ab. Das OLG Hamburg gab der Beschwerde statt und untersagte auch die Werbung innerhalb der Bestellbestätigung.
Der Verkäufer sei zwar verpflichtet, eine Bestellbestätigung zu versenden, er dürfe diese E-Mail jedoch nicht ohne Einwilligung des Empfängers für Werbezwecke nutzen.
Die Hinweise auf den Newsletter und die Unterstützung von Klimaschutzprojekten seien als Werbung zu qualifizieren:
"Der Antragsteller musste daher mit einer entsprechenden E-Mail-Nachricht der Antragsgegnerin rechnen und diese zur Kenntnis nehmen.
Er musste aber nicht auch darin enthaltene Werbung zur Kenntnis nehmen, in deren Erhalt er nicht eingewilligt hatte.
Bei den Hinweisen auf den Newsletter der Antragsgegnerin und die Unterstützung von Klimaschutzprojekten handelt es sich um Werbung."
Der Online-Shop habe weder dargelegt noch nachgewiesen, ob, wann und wie der Advokat in den Empfang von Werbung eingewilligt habe.
Auch die Voraussetzungen für die Bestandskundenausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG lägen nicht vor.
Der Umstand, dass der Antragsteller die Bestellbestätigung lesen müsse, rechtfertige die zusätzliche Werbebotschaft nicht. Die Beeinträchtigung sei zwar gering, bleibe aber rechtswidrig und die Wiederholungsgefahr bestehe fort.