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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Kundenzufriedenheitsanfragen per E-Mail ohne Einwilligung sind rechtswidrig

Kundenzufriedenheitsanfragen per E-Mail sind rechtswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile kundenzufriedenheitsbefragung-per-e-mail-ist-rechtswidrig-kammergericht-berlin-20170207 _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Beschl. v. 07.02.2017 - Az.: 5 W 15/17).

Fragt ein Unternehmen bei Kunden, die in seinem Online-Shop eingekauft haben, per E-Mail in puncto Kundenzufriedenheit nach, so handelt es sich dabei aus rechtlicher Sicht um Werbung, so die Richter. Denn solche Nachfragen nach Vertragsabschluss dienten dazu, die Kundenbindung zu festigen, um weitere Verkäufe zu ermöglichen.

Für eine solche Nachfrage bedürfe es einer Einwilligung bzw. den Voraussetzungen des <link https: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __7.html _blank external-link-new-window>§ 7 Abs.3 UWG. Da beides hier nicht vorliege, so die Robenträger, handle es sich um unerlaubte E-Mail-Werbung.

Die Vorinstanz, das LG Berlin, hatte die Kundenzufriedenheitsanfrage noch als rechtmäßig eingestuft. Dies sei inzwischen weit verbreitet, allgemein üblich und objektiv sinnvoll.

Dieser Bewertung folgte das KG Berlin nicht, sondern erteilte diesem Standpunkt vielmehr eine klare Absage. Dem Unternehmer sei es problemlos möglich, unter den Voraussetzungen des <link https: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __7.html _blank external-link-new-window>§ 7 Abs. 3 UWG After-Sales-Nachfragen durchzuführen. Es sei jedoch verpflichtet, die gesetzlichen Bedingungen einzuhalten, was es im vorliegenden Fall jedoch nicht getan habe.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Bereits des OLG Köln <link http: www.dr-bahr.com news telefonische-kundenbefragungen-ohne-einwilligung-sind-unerlaubte-werbeanrufe.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.04.2014 - Az.: 6 U 222/12) und das OLG Dresden <link http: www.dr-bahr.com news kundenzufriedenheitsanfragen-sind-unerlaubte-e-mail-werbung.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.04.2016 - Az.: 14 U 1773/13) hatten solche Kundenzufriedenheits-Nachfragen als wettbewerbswidrig eingestuft.

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