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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Koblenz: Keine Werbung mit "Lernstark" und "zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" für "Rotbäckchen"-Kindersaft

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der bekannte  "Rotbäckchen"-Kindersaft nicht mit Aussagen "Lernstark" und "mit Eisen... zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" beworben werden <link http: www.vzbv.de cps rde xbcr vzbv olg_koblenz-rotbaeckchen-lernstark-11_12_2013-_9_u_405_13.pdf _blank external-link-new-window>(OLG Koblenz, Urt. v. 11.12.2013 - Az.: 9 U 405/13).

Die Beklagte vertrieb den bekannten "Rotbäckchen"-Kindersaft und warb mit den Aussagen "Lernstark" und "mit Eisen... zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit.

Auf der Rückseite des Produktes befand sich folgender Hinweis:

"Rotbäckchen steht seit 1952 für gesunde Kindersäfte. Rotbäckchen Lernstark schmeckt nicht nur gut, sondern leistet auch durch den Eisenzusatz einen wichtigen Beitrag zur altersgerechten geistigen Entwicklung und Konzentration von Kindern. 8 ausgewählte B-Vitamine sorgen dafür, dass zahlreiche Stoffwechselvorgänge des kindlichen Organismus bestmöglich unterstützt werden."

In der 1. Instanz urteilte das LG Koblenz <link http: www.dr-bahr.com news rotbaeckchen-kindersaft-darf-nicht-mit-lernstark-und-zur-unterstuetzung-der-konzentrationsfaehi.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 01.03.2013 - Az.: 16 O 172/12) mit knappen Worten, dass es sich um ein spezielles Kinderprodukt handle, das bei dieser Form der Bewerbung einer speziellen Zulassung nach der Health-Claims-Verordnung bedürfe. Da die Beklagte jedoch über keine solche Zulassung verfüge, liege ein Rechtsverstoß vor. Sie habe daher die Werbeaussagen zu unterlassen.

Das OLG Koblenz hatte diese Bewertung nun geteilt und die von der Beklagten-Seite eingelegte Berufung zurückgewiesen.

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