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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg: Keine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung bei Modeschmuck

Ein Modeschmuckhersteller kann sich nicht auf Nachahmungsschutz berufen, wenn sein Design nur durchschnittlich eigenartig ist und keine Verwechslungsgefahr besteht.

Ein Modeschmuckhersteller kann sich nicht auf wettbewerbsrechtlich Nachahmungsschutz berufen, wenn sein Design nur durchschnittlich eigenartig ist (OLG Hamburg, Urt. v. 06.02.2025 - Az.: 15 U 43/24)

Eine Schmuckherstellerin verklagte ein anderes Unternehmen, weil dieses angeblich Kopien ihrer typischen Halsketten verkaufte. Diese Halsketten bestanden aus sich abwechselnden geometrischen Elementen wie Würfeln, Zylindern und Strasssteinen, die aus der Serie “Geo-Cube" bekannt waren. Die Klägerin sah darin eine Nachahmung und klagte auf Unterlassung und Schadensersatz.

Das Hanseatische Oberlandesgericht wies die Klage ab, da die Produkte der Klägerin keine ausreichende wettbewerbliche Eigenart aufwiesen.

Die Schmuckgestaltung weise zwar eine wettbewerbliche Eigenart auf, diese sei aber nur durchschnittlich ausgeprägt. Die Gestaltungsidee, eine sich wiederholende Kombination geometrischer Formen, sei rechtlich nicht schutzfähig.

Entscheidend sei allein die konkrete Umsetzung dieser Idee.

Die angeblich kopierten Halsketten unterschieden sich erkennbar in Gesamteindruck, Qualität und Gestaltung, so die Richter.

Auch eine Herkunftstäuschung sei zu verneinen. Verbraucher würden aufgrund der deutlich geringeren Qualität, des niedrigeren Preises und der Angabe eines anderen Verkäufernamens nicht davon ausgehen, dass es sich um Produkte der Klägerin handele.

“Die gestalterische Grundidee, Würfel und quadratische Elemente (hier: Metallplättchen und Strassrondelle) in abwechselnder und stets sich wiederholender Weise auf eine Kette zu ziehen und voneinander mittels dünner Zylinder auf Abstand zu halten, kann demnach nicht geschützt werden; andernfalls würde der Schutzbereich für das Produkt der Klägerin über die konkrete Gestaltung hinaus unzulässig erweitert (…).”

Und weiter:

"Der Grad der wettbewerblichen Eigenart des Klagemusters ist als durchschnittlich einzustufen. (…)

Weil es sich bei dem Klagemuster um ein Erzeugnis handelt, das lediglich eine gestalterische Grundidee umsetzt, kommt ihm von Haus aus nur geringe wettbewerbliche Eigenart zu (…)."

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