Eine Kfz-Werkstatt darf mit der Aussage "Hauptuntersuchung" bzw. "HU / AU" auch dann werben, wenn sie diese Leistung nicht selbst, sondern durch einen Dritten vornehmen lässt (LG Frankfurt a.M., urt. v. 03.09.2015 - Az.: 31 O 29/15).
Die verklagte Kfz-Werkstatt hatte vor ihrer Firma ein großes Werbeschild aufgestellt, auf dem ihre unterschiedlichen Leistungen aufgezählt wurden. U.a. hieß es dort auch: "HU / AU".
Die Klägerin sah darin eine Irreführung. Aufgrund der Art der Werbung gehe der Kunde davon aus, dass die Beklagte die Leistung selbst erbringe, was aber nicht der Fall sei. Vielmehr werde hier ein Dritter tätig.
Dieser Argumentation ist das LG Frankfurt a.M. nicht gefolgt.
Dem durchschnittlichen Autofahrer sei bekannt, dass nicht jede Kfz-Werkstatt befugt sei, selbst eine Hauptuntersuchung bzw. Abgasuntersuchung vorzunehmen. Vielmehr würde hier häufig ein sachverständiger Dritter hinzugezogen.
Selbst wenn ein Teil der Verkehrskreise eine solche irreführende Annahme hätten, sei der Irrtum nicht erheblich. Denn aus der Werbung lasse sich nicht entnehmen, dass die Beklagte den Eindruck erwecke, bei ihr erhalte der Kunde die Prüfplaketten leichter und unproblematischer.