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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Korrekturmöglichkeit von Eingabefehler in eBay-Angebot

Informiert ein Online-Händler auf eBay nicht über die Möglichkeiten wie etwaige Tippfehler zu korrigieren sind, so handelt er wettbewerbswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile ebay-angebot-muss-ueber-eingabe-fehler-korrektur-informieren-3-w-44-10-oberlandesgericht-hamburg-20100514.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Beschl. v. 14.05.2010 - Az.: 3 W 44/10).

Beide Parteien vertrieben Waren über die Online-Plattform eBay. Der Beklagte informierte bei seinem Angebot nicht darüber wie der Kunde etwaige Tippfehler korrigieren konnte.

Der Kläger hielt dies für wettbewerbswidrig.

Die Hamburger Richter sahen in der fehlenden Aufklärung einen Rechtsverstoß. Die  Informationspflichten nach der BGB-InfoV seien keine bloße Ordnungsvorschriften, sondern hätten vielmehr dem Zweck, die Entscheidungsfähigkeit des Kunden zu unterstützen.


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