Ein Hersteller von Tierarzneimitteln haftet für irreführende Kundenbewertungen, wenn er diese in seine Werbung übernimmt (OLG Hamburg, Beschl. v. 15.07.2026 – Az.: 3 W 33/26).
In dem vorliegenden Fall bewarb die Beklagte, ein Pharmaunternehmen, ein Tierarzneimittel für Hunde mit Zitaten von Tierärzten sowie Bewertungen von Tierhaltern. Die Aussagen stellten das Mittel als besonders wirksam und gut verträglich dar und griffen dabei teils zu Superlativen wie „uneingeschränkt empfehlenswert”, „perfekte Kontrolle” oder „kein Juckreiz mehr”. Mehrfach wurde eine Überlegenheit gegenüber anderen Behandlungen nahegelegt.
Wissenschaftliche Direktvergleiche mit Konkurrenzpräparaten fehlten jedoch.
Die Werbung richtete sich an Tierärzte und wurde ohne einordnende Hinweise oder Angaben zu den Grenzen der zugrunde liegenden Erkenntnisse veröffentlicht.
Das OLG Hamburg sah darin einen Wettbewerbsverstoß.
Das Pharmaunternehmen hafte für die in der Werbung verwendeten Kundenbewertungen und Tierarztzitate unmittelbar als Täterin, da es diese aktiv in seinerr Werbung eingesetzt habe. Dabei komme es nicht auf die Haftungskategorie des „Sich-zu-eigen-Machens“ an.
Nach Auffassung des Gerichts erwecken unkommentierte Bewertungen und Zitate den Eindruck, die beschriebenen Behandlungserfolge seien allgemein zu erwarten.
Auch Fachkreise könnten durch eine solche Aneinanderreihung positiver Einzelfälle zu der Annahme verleitet werden, die Erfolge träten typischerweise ein.
Überlegenheitsaussagen gegenüber anderen Mitteln seien nur zulässig, wenn sie durch direkte Vergleichsstudien belegt würden, was hier nicht der Fall sei.
Absolute oder weitreichende Versprechen wie „perfekte Kontrolle", „kein Juckreiz mehr" oder „uneingeschränkt empfehlenswert" seien wissenschaftlich nicht gedeckt.
Selbst wenn man einzelne Formulierungen als werbliche Übertreibung auffasse, verstoße die Werbung gegen das Gebot, Arzneimittel sachlich und ohne Übertreibungen darzustellen:
"Die Antragsgegnerin haftet für sämtliche Aussagen, weil sie mit ihnen selbst geworben hat (…). Sie ist insoweit also Täterin.
Es kommt daher nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin sich die Aussagen der zitierten Tierärzte zu eigen gemacht hat (…).
Konkret geht es bei der Haftung unter dem Gesichtspunkt des „Sich-Zu-Eigen-Machens“ darum, ob derjenige, der einen äquivalent kausalen Beitrag für eine Rechtsgutsbeeinträchtigung durch einen Dritten geleistet hat, aus normativen Gründen nicht für diese Beeinträchtigung verantwortlich ist (…). Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch nicht die Frage der Zurechnung der Rechtsgutsverletzung eines Dritten, da die Antragsgegnerin für ihr eigenes werbliches Handeln haftet."