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Kategorie: Urheberrecht

LG Berlin: Text-Bestandteil eines Kfz-Sachverständigen-Gutachtens nicht immer urheberrechtlich geschützt

Der Text-Bestandteil eines Kfz-Sachverständigen-Gutachtens ist nicht immer urheberrechtlich geschützt (LG Berlin, Urt. v. 03.07.2012 - Az.: 16 O 309/11).

Die Klägerin, ein Sachverständigenbüro, erstellte ein Gutachten über die für die Instandsetzung des betreffenden Kraftfahrzeuges aufzuwendenden Reparaturkosten. Die Beklagte gab dieses Gutachten weiter. Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte wegen der Weitergabe des Text-Bestandteiles des Gutachtens auf Unterlassung in Anspruch.

Die Berliner Richter verneinten eine Urheberrechtsverletzung.

Es fehle die erforderliche Schöpfungshöhe.

Zwar könne eine Schöpfungshöhe bereits in der Form und Art der Sammlung, der Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs liegen. Geschützt sei bei sprachlichen Mitteilungen darüber hinaus auch die Darstellungsform, wenn sie Ausdruck einer persönlichen geistigen Schöpfung sei.

Jedoch fehle es dem Textteil des Gutachtens an einer hinreichenden Schöpfungshöhe. Die Struktur des Textes sei durch den Zweck vorgegeben, die vorgefundenen Schäden und die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen zu beschreiben. Die Sprache beschränke sich auf die nüchterne Mitteilung von Fakten. Dazu bediene sie sich üblicher Formulierungen, die jeder Kfz-Sachverständige in vergleichbarer Form gebrauche.

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