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Kategorie: Onlinerecht

LG Duisburg bestätigt: "Porno-Pranger" ist rechtswidrig

Das LG Essen (Urt. v. 26.09.2012 - Az.: 4 O 263/12) hat die erlassene einstweilige Verfügung bestätigt und verbietet damit der Anwaltskanzlei Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH weiterhin,  in P2P-Porno-Abmahnfällen Gegnerlisten von Privatpersonen auf der Homepage zu veröffentlichen.

Vor kurzem hatte die Rechtsanwälte angekündigt, ab Anfang September eine Liste bestimmter Gegner auf der eigenen Webseite zu veröffentlichen, denen vorgeworfen wird, urheberrechtlich geschützte Erotik-Filme zum Download angeboten zu haben. Daraufhin erließ das LG Essen eine einstweilige Verfügung <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 30.08.2012 - Az.: 4 O 263&12). Hiergegen legte die Anwaltskanzlei Widerspruch ein.

Die Advokaten blieben jedoch in der Sache (weitgehend) erfolglos. Im Rahmen einer umfassenden Interessensgüterabwägung kam das Gericht zu dem Schluss, dass keine Notwendigkeit bestehe, die Daten von Privatpersonen zu veröffentlichen. Daher hätte die Anwaltskanzlei mit ihrer Ankündigung rechtswidrig gehandelt.

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