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Kategorie: Onlinerecht

LG Essen: P2P-Gegnerliste auf Anwalts-Homepage rechtswidrig

Das LG Essen <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 30.08.2012 - Az.: 4 O 263/12) hat der Anwaltskanzlei Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verboten, in P2P-Porno-Abmahnfällen Gegnerlisten auf der Homepage zu veröffentlichen.

Vor kurzem hatte die Rechtsanwälte angekündigt, ab Anfang September eine Liste bestimmter Gegner auf der eigenen Webseite zu veröffentlichen, denen vorgeworfen wird, urheberrechtlich geschützte Erotik-Filme zum Download angeboten zu haben.

Im Wege der einstweiligen Anhörung - ohne Anhörung der Anwaltskanzlei - erließ nun das LG Essen eine einstweilige Verfügung, in denen den Advokaten verboten wird, den Namen des abgemahnten Antragstellers zu veröffentlichen.

Das Gericht sieht darin einen unzulässigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Da es sich bei dem Abgemahnten um eine Privatperson handle, sei der Eingriff besonders erheblich.

Zudem müsse der Antragsteller befürchten, sozial stigmatisiert zu werden, da er in Verbindung mit pornografischem Material genannt werde. Eine Beeinträchtigung in seinem sozialen Ansehen sei dadurch wahrscheinlich.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Inzwischen hat das Bayerischen Landesamt für Datenschutz ebenfalls eine Anordnung erlassen, wonach der Anwaltskanzlei vorerst verboten wird, die Gegnerliste zu publizieren. Hiergegen haben die Advokaten - ebenso wie gegen den Beschluss des LG Essen - Rechtsmittel angekündigt.

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