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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Stuttgart: Makler-Werbung "Für Vermieter kostenfrei" ist irreführend

Die Werbeaussage eines Maklers "Für Vermieter kostenfrei" ist irreführend (LG Stuttgart, Urt. v. 30.09.2015 - Az.: 40 O 76/15 KfH).

Der verklagte Makler warb in einer Anzeige wie folgt:

"Unsere Kunden - ihre neuen Mieter? FÜR VERMIETER KOSTENFREI - wir suchen für unsere vorgemerkten Kunden in guter Wohnlage.... Vertrauen auch Sie Ihre Immobilie unseren Experten an"

Ein Mitbewerber hielt dies für irreführend und klagte auf Unterlassung.

Das LG Stuttgart gab ihm Recht und verurteilte den werbenden Makler.

Durch die Werbeaussage würde bei potentiellen Kunden der Eindruck erweckt, für den Vermieter würden nie Makler-Entgelte anfallen. Dies sei jedoch nicht richtig. 

Durch die vor kurzem in Kraft getretenen Änderungen im Bereich des Maklerrechts hätte grundsätzlich der Vermieter die Beauftragung eines Maklers zu tragen. Lediglich in den Fällen, in denen ein Mieter ausdrücklich einen Makler einschalte, sei der Mieter zur Zahlung der Provision verpflicht.

Auf die Werbung des Beklagten übertragen bedeute dies, dass zwar für den ersten Kunden des werbenden Maklers die Wohnung neu sei und somit der Mieter die Rechnung zu begleichen habe. Danach befinde sich die Immobilie jedoch im Mietbestand, so dass der Makler von anderen, weiteren Interessenten keine Entgelte verlangen könne.

Die vorliegende Werbeaussage erwecke jedoch genau den gegenteiligen Eindruck: Dass nämlich den Vermieter in keinem Fall eine Zahlungsverpflichtung treffe, sondern die Gebühren - wie früher vor der Gesetzesänderung üblich - stets vom Mieter zu tragen seien.

Hierin liege eine wettbewerbswidrige Irreführung.

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