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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Marken "mäcweg.de" und "weg.de" nicht verwechslungsfähig

Zwischen den Marken "mäcweg.de" und "weg.de" besteht keine Verwechslungsgefahr, so dass auch kein Unterlassungsanspruch besteht, so das OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-verwechslungsgefahr-von-weg-de-und-maecweg-de-6-u-141-09-oberlandesgericht-koeln-20100122.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.01.2010 - Az.: 6 U 141/09).

Geklagt hatte der Inhaber der Marke "weg.de". Er setzte sich gegen die Eintragung der Bezeichnung "mäcweg.de" zur Wehr, weil er meinte, beide Begriffe seien sehr ähnlich und und würden somit in der Öffentlichkeit zu Verwechslungen führen.

Die Kölner Richter folgten dieser Ansicht nicht und wiesen die Unterlassungsklage ab.

Nach meiner Meinung der Juristen aus der Domstadt ergebe sich ein hinreichender Unterschied bereits aus der abweichenden Schriftfarbe und der Gestaltung des jeweiligen Logos.

Aber auch sprachlich ergebe sich keine hinreichende Überschneidung. Während "weg.de" eine kurze, prägnante Silbe sei, bestehe "mäcweg.de" aus mindestens zwei Abschnitten und sei insofern klanglich unterschiedlich.

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