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Kategorie: Onlinerecht

VG Düsseldorf: Mau-Mau ist als verbotenes Internet-Glücksspiel einzustufen

Nach Ansicht des VG Düsseldorf <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile mau-mau-wegen-ueberwiegen-von-zufallsmomenten-verbotenes-gluecksspiel-27-l-471-10-verwaltungsgericht-duesseldorf-20110429.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 29.04.2011 - Az.: 27 L 471/10) überwiegen beim bekannten Gesellschaftsspiel "Mau-Mau" die Zufalls-Elemente, so dass es sich um ein Glücksspiel handelt.

Dem Kläger wurde von der zuständigen Behörde verboten, das Gesellschaftsspiel "Mau-Mau" über das Internet anzubieten, da es sich um ein verbotenes Glücksspiel handle.

Die Düsseldorfer Richter bestätigten diese Einstufung.

Obwohl es im Spiel durchaus Situationen gebe, in denen der Spieler Geschicklichkeit und Taktik beweisen müsse, überwöge doch die Momente des Zufalls. Diese zeige sich vor allem beim Verteilen der Karten, auf das der Spieler keinen Einfluss habe. Darüber hinaus seien auch die Reihenfolge der Karten sowie die Farbe und die Zahl vom Zufall abhängig, so dass der Spielablauf nur sehr begrenzt vom Spieler beeinflusst werden könne.

Da die Richter das Spiel als zufallsabhängig bewerteten, sei von einem verbotenen Glücksspiel auszugehen, welches aufgrund der Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages nicht angeboten werden dürfe.

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