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Kategorie: Onlinerecht

OVG Münster: Mehr als sieben Auskunftsnummern für Unternehmensverbund unzulässig

Die Begrenzung, dass höchstens sieben Auskunftsnummern für Vermittlungsdienste von der Bundesnetzagentur an einen Unternehmensverbund zugeteilt werden, ist rechtlich nicht zu beanstanden, so das OVG Münster <link http: www.online-und-recht.de urteile hoechstzahl-der-zuteilbaren-auskunftsnummern-auf-sieben-beschraenkt-13-b-665-10-oberverwaltungsgericht-muenster-20100721.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 21.07.2010 - Az.: 13 B 665/10).

Die Klägerin, ein Unternehmens-Verbund, ging gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur (BNA) vor, in dem festgelegt war, dass ihr nur sieben Vermittlungsdienste-Rufnummern zugeteilt würden.

Die Richter des OVG Münster gaben der BNA Recht.

Die BNA sei grundsätzlich ermächtigt, die näheren Einzelheiten der Rufnummern-Zuteilung zu bestimmen. Da es sich bei den Rufnummern um knappe Ressourcen handle, sei es legitim, die Verteilung nach sachlichen Kriterien zu begrenzen. 

Die Bestimmung auf maximal 7 Stück sei daher verhältnismäßig und rechtlich nicht zu beanstanden.

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