Einem Verbraucher steht auch dann ein Widerrufsrecht zu, wenn er einen Mobilfunkvertrag mit gleichzeitigen Erwerb eines Handys abgeschlossen hat. Die Kopplung zwischen dem Mobilfunkvertrag und dem vergünstigtem Handy stellt eine entgeltliche Finanzierung über Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfe dar <link http: www.online-und-recht.de urteile widerrufsrecht-eines-mobilfunkvertrages-mit-subventioniertem-handy-417-c-3787-10-amtsgericht-dortmund-20101013.html _blank external-link-new-window>(AG Dortmund, Urt. v. 13.10.2010 - Az.: 317 C 3787/10).
Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Mobilfunkvertrag und erwarb zeitgleich ein vergünstigtes Handy. Dieses konnte aufgrund einer Subventionierung durch die Beklagte zum Preis von 1,- EUR erworben werden. Einen Tag nach Vertragsschluss entschloss sich die Klägerin anders und erklärte der Beklagten gegenüber den Rücktritt.
Das Gericht bejahte die Möglichkeit des Widerrufs.
Es handle sich im vorliegenden Fall um eine Finanzierungshilfe. Schließlich habe die Klägerin das Handy nicht zu dem regulären Preis gekauft, so dass davon auszugehen sei, dass sie zum Preis von 1,- EUR kein Handy erworben habe. Die Entgeltlichkeit dieser Finanzierungshilfe sei auch deshalb gegeben, weil der Provider die Kosten der vorzeitigen Finanzierung des Restkaufpreises regelmäßig in seinen Gebühren berücksichtige.