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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Nachfragehandlungen per E-Mail bei konkretem Homepage-Hinweis kein Spam

Geschäftliche Nachfragen per E-Mail sind erlaubt, wenn der Empfänger der Nachricht auf seiner Homepage entsprechende Leistungen angeboten hat <link http: www.online-und-recht.de urteile wann-nachfragehandlungen-per-e-mail-keine-unerlaubte-werbung-sindoberlandesgericht-frankfurt_am-20161124 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.11.2016 - Az.: 6 U 33/16).

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hielt auf seiner Homepage eine Auswahl seiner Publikationen für Fachzeitschriften zum Abruf bereit. Dort hieß es u.a.:

"... ich schreibe für diverse Zeitschriften und Vereinsblätter. Wenn sie Beiträge von mir abdrucken möchten (ggf. auch Auftragsarbeiten), kontaktieren Sie mich einfach..."

Auf der Webseite wurde auch die E-Mail-Adresse des Klägers genannt.

Die Beklagte schrieb daraufhin den Kläger wie folgt an:

"... Bezugnehmend auf Ihren Artikel "..." durch welchen ich auf Sie aufmerksam werden durfte, würde ich Ihnen gerne eine Kooperation zwischen Ihrem Blog und dem unseren vorschlagen. Hieraus ergibt selbstverständlich auch für Sie und Ihre Interessen ein adressatengerechter Multiplikator. Gerne können wir auch mit Ihnen gemeinsam an neuen Artikeln schreiben oder aber Ergänzungen finden..." (Ablichtung Bl. 18 d. A.)."

Der Kläger sah darin eine unerlaubte E-Mail-Werbung und klagte auf Unterlassung.

Das OLG Frankfurt a.M. schloss sich dieser Meinung nicht an, sondern wies die Ansprüche zurück.

Durch die Äußerungen auf seiner Homepage habe der Kläger eine konkrete Einwilligung in entsprechende Nachfragen von Interessierten gegeben, so das Gericht. Er müsse davon ausgehen, dass ein verständiger Leser sein Angebot ohne Weiteres so verstehe, dass der Kläger nicht nur bereit sei, E-Mails von Interessenten entgegenzunehmen, die seine Artikel in Printausgaben abdruckten, sondern auch für solche Angebote offen sei, in denen seine Artikel online veröffentlicht würden.

Denn die Veröffentlichung von Fachbeiträgen sei geeignet, den Ruf der eigenen Rechtsanwaltskanzlei zu fördern. Daher könne der Betrachter annehmen, dass der Kläger an einer möglichst umfangreichen Verbreitung seiner Publikationen und damit auch an der Teilnahme an einem Internet-Blog mit juristischen Inhalten interessiert sei.

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