Wie wir gestern berichteten hat das OVG NRW im einstweiligen Rechtsschutz die an eine Internet-Zugangsanbieterin (Access-Provider) gerichtete Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf zur Sperrung von zwei rechtsradikalen Internetangeboten für rechtmäßig erklärt.
Die Entscheidung ist nun im Original-Wortlaut nachlesbar.