Auch fast 1 3/4 Jahre nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften scheint sich immer noch nicht überall herumgesprochen zu haben, dass jede Webseite, die geschäftsmäßig tätig ist, nach § 6 TDG verpflichtet ist, ein ausführliches Impressum zu führen (Ort, Kontaktmöglichkeit usw.).
Anders ist die aktuelle Entscheidung des LG Düsseldorf (Beschl. v. 11.07.2003 - Az.: 12 O 310/03) nicht zu verstehen, der die Konstellation zugrundelag, dass ein Web-Shop-Anbieter kein Impressum angegeben hatte. Die Frankfurter untersagten selbstverständlich das Treiben des Online-Händlers.
Zwar ist außerordentlich umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob ein Verstoß gegen § 6 TDG einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß begründet oder die Norm eine bloße Ordnungsvorschrift ist. Kein Online-Shop-Betreiber sollte sich jedoch auf dieses gefährliche Spiel einlassen und auf jeden Fall ein Impressum angeben.
Zwar trifft die Pflicht nach § 6 TDG nur diejenigen Personen, die "geschäftsmäßig" handeln. Dieser Begriff wird jedoch sehr ausufernd interpretiert. Danach liegt Geschäftsmäßigkeit dann vor, wenn der Seiteninhaber in der Absicht handelt, nachhaltig Einnahmen zu erzielen oder die nachhaltige Erzielung von Einnahmen unter Zuhilfenahme von Telediensten zu fördern. Das ist nach Ansicht mancher Gerichte schon dann der Fall, wenn bloße Werbebanner oder Pop-Ups geschaltet werden (LG Hamburg, Beschl. v. 01.03.2000 - Az.: 315 O 219/99; LG Frankfurt, Az. 2 - 06 O 212/01). Nach Ansicht des OLG Schleswig (Urt. v. 19.12.2000 - Az.: 6 U 51/00) soll ein bloßer Link auf eine dritte, kommerzielle Seite noch keine Geschäftsmäßigkeit begründen.
Gute Hilfestellungen zur Online-Erstellung eines Web-Impressums gibt es bei Digi-Info.de und bei Abmahnwelle.de
Einen tiefergehenden Einblick in die Materie bietet die Zusammenfassung von RA Dr. Bahr: Die 7 rechtlichen Todsünden bei der Gestaltung und Entwicklung von Webseiten
Am 3. September 2003 hält RA Dr. Bahr in Hamburg über dieses Thema auch einen Vortrag. Nähere Informationen dazu gibt es hier.