Das ArbG Frankfurt a.M. (Urt. v. 22.01.2003 - Az.: 9 Ca 5820/02) hatte zu unterscheiden, ob ein Mitarbeiter im Intranet einer Firma für seine Kandidatur als Betriebsratsmitglied werben darf.
Der Angestellte hat hier mittels Mail seine Kollegen im firmeneigenen Intranet angeschrieben. Der Arbeitgeber sah darin eine mehrfache Verletzung seiner Rechte. Dem stimmte das Frankfurter Gericht nicht zu.
Die Versendung der Mail sei innerhalb weniger Sekunden erfolgt, so dass der Angestellte, wenn überhaupt, nur in äußert geringem Umfang Arbeitzeit hierfür in Anspruch genommen habe.
Der Entscheidung lagen besondere Umstände des Einzelfalls zugrunde: Der Arbeitgeber selber hatte in der Vergangenheit Eingaben ins Intranet von bis zu 5 Minuten nicht beanstandet, so dass auch für den vorliegenden Fall von einer stillschweigenden Einverständniserklärung durch den Arbeitgeber ausgegangen wurde.
Insbesondere wertete das Gericht die Betriebsrats-Kandidatur nicht als private Angelegenheit des Arbeitnehmers, sondern es handle sich vielmehr um eine betriebsbezogene.
Vgl. ausführlich zum Themenkomplex "Arbeitsrecht und Internet" die Rechts-FAQ von RA Dr. Bahr.