Das LG Düsseldorf (Urteil v. 23.04.2003 - Az.: 12 O 157/02) hat entschieden, dass E-Mail-Adressdatenbanken urheber- und wettbewerbsrechtlich gegen die Übernahme durch einen Konkurrenten geschützt sind.
Im konkreten Fall sahen die Richter zum einen die urheberrechtlichen Vorschriften über Datenbanken (§ 87 b Abs.1 S.1 UrhG) verletzt. Zum anderen stuften die Juristen das Ereignis als klassischen Fall der sog. "schmarotzerischen Leistungsübernahme" ein, der nach § 1 UWG verboten ist.
Die Entscheidung ist u.a. auch aufgrund der Tatsache lesenswert, wie dem Kläger der Beweis gelungen ist, dass eine Übernahme überhaupt stattgefunden hat.