Das AG Wolfenbüttel (Urt. v. 14.03.2003 - Az.: 17 C 477/02) hatte zu entscheiden, wann ein Vertragsschluss im Internet stattfindet.
Seit der Grundlagen-Entscheidung "ricardo.de" des Bundesgerichtshofs (Urt. 7. November 2001 - Az.: VIII ZR 13/01) ist es höchstrichterlich anerkannt, dass für Verträge, die über das Internet geschlossen werden, grundsätzlich die allgemeinen Rechtsprinzipien gelten. D.h. gibt jemand per Mail, Chat oder auf sonstige Art eine Willenserklärung ab, ist diese genauso rechtlich verbindlich wie im Offline-Leben.
Im vorliegenden Fall hatte der Online-Shop-Betreiber in seinen AGB eine Klausel, dass ein Vertrag erst durch seine ausdrückliche Annahmeerklärung des Kundenangebotes zustande kam. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Shop-Betreiber dem Kunden vorab per Mail eine Zugangsbestätigung seiner Anfrage sendet, so die Richter.
Das AG Wolfenbüttel liegt damit auf einer Linie mit dem AG Butzbach (Urt. v. 14. Juni 2002 - Az.: 51 C 25/02).
Vgl. hierzu auch die Rechts-FAQ: Recht der Neuen Medien - Vertragsschluss im Internet von RA Dr. Bahr