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OLG Nürnberg: Keine 0190-Nummer bei Werbung für Kreditvermittlung

Das OLG Nürnberg (Urt. v. 29.07.2003 - Az: 3 U 1225/03) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Kreditvermittler rechtswidrig handelt, wenn er bereits bei der Kontaktaufnahme einen Mehrwertdienste (hier: 0190-Rufnummer) schaltet.

Die Richter haben dies bejaht. Als Grund sahen sie einen Verstoß gegen die §§ 655c, 655d BGB an. Nach diesen Normen ist ein Makler nur berechtigt Gebühren zu nehmen, wenn die Kreditvermittlung erfolgreich gewesen ist:

"Der Beklagte verstößt gegen §§ 655c und 655d BGB. Diese Vorschriften sehen vor, dass eine Vergütung für Kreditvermittlung nur im Erfolgsfalle geschuldet wird und dass außer dieser erfolgsabhängigen Vergütung keine weiteren Entgelte vereinbaren werden dürfen.
Eine Ausnahme ist nur insoweit vorgesehen, als vereinbart werden kann, dass dem Vermittler entstandene erforderliche Auslagen zu erstatten sind. Dies setzt voraus, dass die Kosten nach Abschluss des Kreditvermittlungsvertrages entstanden sein müssen, da vorher keine entsprechende Vereinbarung getroffen werden kann.

Hiergegen verstößt der Beklagte, da bereits durch die Kontaktaufnahme über die Telefonmehrwertdienstnummer Gebühren entstehen, unabhängig davon, ob später ein Kreditvermittlungsantrag zustande kommt."


Lesenswert sind auch die weiteren, das Wettbewerbsrecht betreffenden Ausführungen. Denn hier hatte das OLG zu beurteilen, ob ein Verstoß gegen die BGB-Vorschriften auch einen Wettbewerbsverstoß auslöst.

Es ist inzwischen ständige Rechtsprechung, dass ein Wettbewerbsverstoß nur dann vorliegt, wenn die verletzte Norm wertbezogen ist. Eine Wertbezogenheit ist immer dann zu bejahen, wenn die jeweilige Norm Ausdruck einer sittlichen Anschauung ist.

Dies war hier nicht gegeben, denn die tangierten BGB-Normen waren vielmehr wertneutral. Dennoch bejahte das OLG eine Wettbewerbsverletzung:

"Die §§ 655c und 655d sind im Sinne des Wettbewerbsrechts wertneutrale Normen. Ein Verstoß hiergegen führt erst dann zur Sittenwidrigkeit, wenn Umstände hinzutreten, die den Gesetzesverstoß auch wettbewerbsrechtlich anstößig erscheinen lassen (...) Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Übertretung der Norm bewusst und planmäßig zum Mittel des Wettbewerbsrechts gemacht wird, um einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor Mitbewerbern zu erzielen."

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