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Kategorie: Onlinerecht

OLG Stuttgart: Unzulässiges Kopplungsangebot bei Online-Kredit-Vermittlung und Werbung von Zusatzprodukten

Ein Online-Kredit-Vermittler, der bei der Zusendung von Kredit-Anträgen auch weitere Produkte in seinem Anschreiben bewirbt, handelt wettbewerbswidrig, so das OLG Stuttgart <link http: www.online-und-recht.de urteile unzulaessiges-kopplungsangebot-bei-online-kredit-vermittlung-2-u-54-08-oberlandesgericht-stuttgart-20090115.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 15.01.2009 - Az.: 2 U 54/08).

Bereits in der 1. Instanz hatte das LG Stuttgart <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile verbotene-kopplungsangebote-bei-online-kredit-vermittlung-landgericht-stuttgart-20080618.html _blank>(Urt. v. 18.06.2008 - Az.: 37 O 30/08 KfH) die Handlungen des Kredit-Anbieters untersagt. Die Berufungsinstanz bestätigt nun diese Entscheidung.

Die Beklagte vermittelte Kredite, die Verbraucher bei ihr online beantragen konnten. In den zugesandten Unterlagen befanden sich jedoch nicht nur Kreditvermittlungs-Anträge, sondern es wurden auch weitere Produkte wie z.B. Rabatt-Einkaufskarten und Versicherungen angeboten. Dabei wurde der Verbraucher aufgefordert, sämtliche Unterlagen - und nicht nur den gewünschten Kreditvermittlungs-Antrag - ausgefüllt zurückzusenden.

Dabei hieß es u.a.:

"Bitte senden Sie die empfohlenen Produkte bis zum (...) an uns zurück."

"Die Rücksendung aller ausgefüllten und unterzeichneten Unterlagen erwarten wir bis zum (...)"

"Mit unserem letzten Schreiben hatten wir Ihnen diverse Produkte empfohlen (...). Die Rücksendung aller ausgefüllten und unterzeichneten Unterlagen erwarten wir bis zum (...)"

Auch die Richter des OLG Stuttgart sahen darin ein unzulässiges Kopplungs-Angebot.

Der Verbraucher werde das Antwortschreiben so interpretieren, dass er den erhofften Kredit nicht erhalten könne, wenn er die Unterlagen zu den empfohlenen Zusatzprodukten nicht ausfülle. Zumindest werde er befürchten, dass die erfolgreiche Vermittlung gefährdet sei.

Die Beklagte baue damit einen psychischen Druck beim Verbraucher auf, der unzulässig sei. Da der Kunde sich aufgrund seiner mangelnden Liquidität in einer wirtschaftlichen Zwangslage befinde, nutze der Vermittler Beklagte diese schwierige Situation aus. Der umworbene Verbraucher werde annehmen, dass die finanziellen Nachteile so einschneidend sein könnten, dass er den Abschluss eines Geschäftes als "kleineres Übel" hinnehmen werde. Diese Notlage mache sich die Beklagte unzulässigerweise zu Nutze.

 

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