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EuGH: Glücksspiel im Internet

Der EuGH (Urt. v. 6. November 2003 - Az.: C-243/01) hatte darüber zu entscheiden, ob eine innerstattliche Regelung, die das Sammeln von Wetten dem Staat oder seinen Konzessionären vorbehält, evtl. gegen das EU-Recht (Niederlassungsfreiheit, Freier Dienstleistungsverkehr) verstößt.

Dazu aus der Pressemitteilung des EuGH:

"Piergiorgio Gambelli und 137 weitere Personen betreiben in Italien Datenübermittlungszentren, in denen im italienischen Hoheitsgebiet Sportwetten für Rechnung eines englischen Buchmachers gesammelt werden, mit dem diese Zentren über das Internet in Verbindung stehen. Der Buchmacher, die Stanley International Betting Ltd, betreibt seine Tätigkeiten aufgrund einer von der Stadt Liverpool nach englischem Recht erteilten Lizenz.

In Italien ist diese Tätigkeit dem Staat oder seinen Konzessionären vorbehalten. Jeder Verstoß gegen diese Vorschrift kann eine Strafe von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Aus diesem Grund wurde gegen Herrn Gambelli und die Anderen die Strafverfolgung wegen Veranstaltung und Annahme verbotener Wetten eingeleitet, und die Datenübermittlungszentren wurden beschlagnahmt."


Ein Eingriff in die EU-Rechte kann nach Ansicht der Richter dann gerechtfertigt sein, wenn er unter Berücksichtigung der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der sittlichen und finanziellen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft zum Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung erforderlich ist. Das Hauptziel solcher Beschränkungen muss einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses dienen, z.B. die Verminderung von Glücksspiel.

Mit der Erzielung von Einnahmen für die Staatskasse können - darauf weisen die Richter ausdrücklich hin - dagegen nicht begründet werden. Ein Staat könne sich nicht einerseits auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung berufen kann, andererseits zur Teilnahme an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten aufrufen, um daraus selber Einnahmen zu erzielen.

Das nationale, italienische Gericht ist nun angewiesen im konkreten Fall zu überprüfen, ob diese Grundsätze eingehalten wurden.

Welche Auswirkungen diese Entscheidung auf das nationale, deutsche Recht haben wird, bleibt abzuwarten. Denn in Deutschland darf ebenfalls nur derjenige ein Glücksspiel betreiben, der eine staatliche Genehmigung hat. Nicht genehmigtes Glücksspiel ist verboten (§§ 284ff. StGB). Dies gilt insbesondere auch für ausländische Anbieter, die über das Internet ihre Leistungen in Deutschland anbieten und zwar im Ausland, aber nicht in Deutschland die Erlaubnis hierfür haben.

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