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LG Berlin: Keine Haftung eines Internet-Auktionshauses

Das LG Berlin (Urt. v. 25.02.2003 - Az.: 16 O 476/01) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Online-Auktionshaus für die Urheberrechtsverletzungen, die ein Kunde begeht, haftet.

Bietet ein Kunde bei einem Online-Auktionshaus Produkte an, die Markenrechtsverletzungen beinhalten, haftet das Online-Auktionshaus grundsätzlich nicht, vgl. OLG Köln (Urt. v. 02.11.2001 - Az.: 6 U 12/01). Eine Haftung tritt frühestens dann ein, wenn das Auktionshaus die Produkte auch nach Kenntniserlangung weiterhin im Angebot stehen lässt. Nach LG Potsdam (Urt. v. 10.10.2002 - Az.: 51 O 12/029) ist eine Haftung grundsätzlich auch bei Einstellung von jugendgefährdenden Inhalten ausgeschlossen. Es sei denn, der Auktionator hat Kenntnis von diesen Tatsachen und handelt nicht.

Das LG Berlin schliesst sich dieser Argumentation auch für urheberrechtliche Verletzungen nahtlos an. Die Richter verweisen dabei - in entsprechender Anwendung - explizit auf § 11 Teledienstegesetz (TDG), wonach grundsätzlich keine Verantwortlichkeit für fremde Informationen eintritt. Erst ab dem Moment, wo der Betroffene Kenntnis von den rechtswidrigen Handlungen/Inhalten oder von der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit erlangt, muss er unverzüglich Tätigwerden.

Selbst wenn man dieser entsprechenden Anwendung nicht folgen sollte, so die Richter, haftet ein Internet-Auktionshaus nach den allgemeinen Vorschriften nur bei positiver Kenntnis. Insbesondere sei eine generelle vorherige Kontrolle der Inhalte und der Kunden faktisch nicht möglich. Das Auktionshaus komme seiner allgemeinen Pflicht nach, indem es die Kunden bei Einstellung der Angebote auf die Beachtung der Rechte Dritter (u.a. auch des Urheberrechts) hinweist.

Zu den rechtlichen Problemen bei Online-Auktionen vgl. die Rechts-FAQ von RA Dr. Bahr.

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