Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

BKA: Fahndung per SMS

Ab sofort bietet das Bundeskriminalamt (BKA) jedem Bürger die Möglichkeit an, polizeiliche Fahnungsmeldungen per SMS zu erhalten: unter sms-fahndung.de.

Dazu aus der offiziellen Erklärung:

"Das Ziel der Polizei ist es, gerade unmittelbar nach einer Straftat alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um einen flüchtenden Straftäter zu ergreifen. Die schnelle und direkte Einbeziehung ausgewählter Berufsgruppen eröffnet der Zusammenarbeit von Polizei und Bevölkerung neue Perspektiven und erhöht die Wahrscheinlichkeit, eine Straftat unmittelbar nach ihrer Begehung aufzuklären.

Für Sie entstehen hierbei keinerlei Kosten - für uns jedoch neue Möglichkeiten der Kriminalitätsbekämpfung!"


Nicht zu verwechseln ist dieser "neue Service" mit der Problematik der sog. "stillen SMS".

Bei den "stillen SMS" schicken deutsche Strafverfolgungsbehörden "stille Kurzmitteilungen" an die Handys von Verdächtigen schicken, um so deren aktuellen Aufenthaltsort und etwaige Bewegungsprofile zu ermitteln.

Dieses Vorgehen ist rechtlich gesehen außerordentlich problematisch, denn es entspricht nicht den einschlägigen Vorschriften der § § 100a ff. StPO. Grundsätzlich darf die Polizei nur dann eingreifen, wenn ein Verdacht auf eine in § 100a StPO genannte Katalog-Straftat besteht und wenn kein milderes Mittel greift. § 100g bzw. § 100h StPO, die nach den Terroranschlägen vom 11. September eingeführt wurden, erlauben das Übermitteln von Daten nur dann, wenn der Verdächtige ein Gespräch führt.

Bei der Übermittlung der sog. "stillen Kurzmitteilungen" nun bekommt der Empfänger nicht mit, dass er eine Nachricht erhalten hat, jedoch hinterlässt die Übermittlung beim Mobilfunk-Provider bestimmte Verbindungsdaten, auf die die Strafverfolgungsbehörden dann zurückgreifen können. Die Behörden erzeugen damit die nach § 100g, h StPO erforderliche Gesprächsführung durch sich selber und kommen somit durch eine "Hintertür" an die gewünschten Daten.

Die Bundesregierung hat die "stillen SMS" bei der Kriminalitätsbekämpfung für unverzichtbar erklärt, vgl. die Kanzlei-Info v. 30.07.2003.

Vor kurzem erhielt der Innensenator von Berlin für seine Rechtfertigung des Einsatzes der sogenannten "stillen SMS" durch die Berliner Polizei den Big Brother Award, vgl. die Kanzlei-Info v. 25.10.2003.

Rechts-News durch­suchen

30. April 2026
Erneut urteilt das OLG Hamm: Wer ein online gekauftes Auto fast ein Jahr nutzt, kann trotz fehlerhaftem Bestellbutton nicht widerrufen, wenn er die…
ganzen Text lesen
29. April 2026
Die Bezeichnung "Apothea Pure" für Nahrungsergänzungsmittel täuscht wegen Apothekenbezugs und Kreuzsymbol über eine Apothekenherkunft.
ganzen Text lesen
29. April 2026
Ein TV-Sender betrieb verbotene Schleichwerbung für ein Konzern-Album. Dies ist nicht erlaubt, auch wenn gar keine direkte Bezahlung fließt.
ganzen Text lesen
28. April 2026
Ein Arzt darf sich online nur dann als "Arzt für Ästhetische Medizin“ bezeichnen, wenn er Facharzt ist oder klarstellt, dass er keine entsprechende…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen