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OLG Köln: DTAG-Haftung für rechtswidrige Telefonbuch-Einträge

Das OLG Köln (Urt. v. 19.12.2003 - Az.: 6 U 83/03) hatte darüber zu entscheiden, ob die Deutsche Telekom AG (DTAG) für einen irreführenden Telefonbucheintrag haftet.

Bei dem Kläger handelte es sich um den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, die Beklagte war die DTAG. Die Nebenintervenientin, die Firma N GmbH, zählt zu ihren Tochtergesellschaften.

Die Firma N stellt u.a. online eine Suchmaschine bereit, mittels derer durch Verkopplung von Stichworten bzw. Suchbegriffen mit Inhalten einzelne Eintragungen in elektronischen Telefonbüchern aufgefunden werden können. Durch die Eingabe unter anderem des Suchbegriffs "Straßenverkehrsamt" und des Ortes H erschien im Internet-Telefonbuch "Gelbe Seiten/Das Örtliche/t-info" in unmittelbarem Zusammenhang mit der Telefonnummer des Straßenverkehrsamts H auch die Telefonnummer eines privaten Anbieters, der dort unter der Bezeichnung "Straßenverkehrs/AmtAuskunft An,- Ab- Ummeldeformalitäten Auskunft" eingetragen war.

Wählte man die betreffende Rufnummer, wurde man auf eine entsprechende kostenpflichtige 0190-Rufnummer weiterverwiesen.

Kernfrage der rechtlichen Auseinandersetzung war, ob die DTAG hier von Beginn haftet. Unter Berufung auf die Entscheidung "Branchenbuch-Nomenklatur" des Bundesgerichtshofs (= NJW-RR 1997, 1468 = WRP 1997, 1059 = GRUR 1997, 909) vertrat der Kläger die Auffassung, die DTAG sei für Irreführung mitverantwortlich, weil die fehlende Berechtigung unproblematisch und der Verletzungstatbestand ohne größeren oder unzumutbaren Aufwand festzustellen gewesen sei.

Die Beklagte berief sich dagegen u.a. auf die bekannte BGH-Entscheidung "ambiente.de"(Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 251/99) und argumentierte, eine Haftung trete frühestens ab Kenntnis ein.

Das OLG Köln ist klar der Ansicht der Beklagten gefolgt:

"Bevor nicht der Inanspruchgenommene, hier die Beklagte, z.B. durch eine Abmahnung auf die (angebliche) Verletzung bestimmter Rechte hingewiesen worden ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (...) zwar grundsätzlich jeder auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden (...).

Dabei kann je nach den Umständen des Einzelfalls als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.

Gerade weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers stets die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die je nach den Umständen des Einzelfalles nicht oder nur in eingeschränktem Maße bestehen können. Ihr Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer den Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

Auf der Basis dieser Kriterien hat das Landgericht eine Prüfungspflicht der Beklagten bei der Eintragung der ihr von ihren Kunden an die Hand gegebenen Daten bzw. bei Weiterleitung dieser Daten an ihre Streithelferin mit Rücksicht auf den Massencharakter solcher Eintragungen und Eintragungsänderungen zu Recht verneint."


Einen ähnlichen Sachverhalt hatte erst vor kurzem das LG Dortmund (Urt. v. 05.06.2003 - Az.: 16 O 43/03) zu entscheiden, bei dem es auch um einen irreführenden 0190-Telefonbucheintrag ging, vgl. die Kanzlei-Info v. 21.02.2004.

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