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BGH: Ehegatte haftet bei Telefonsex nur begrenzt

Der BGH (Urt. v. 11. März 2004 - Az.: III ZR 213/03) hatte zu entscheiden, ob die Ehefrau für die Telefon-Entgelte ihres Ehemannes einzustehen hat, wenn diese für Telefonsex-Gespräche angefallen sind.

Der Ehemann der Beklagten hatte mit der Klägerin, einem Netz-Betreiber, einen Telefondienstvertrag über einen Festnetzanschluß abgeschlossen. In der Folgezeit fielen knapp 3.000,- EUR an Gebühren für Telefonsex-Gespräche des Ehemannes an. Nun nahm der Netz-Betreiber die Ehefrau in die Haftung.

Die entscheidende Norm ist hier § 1357 BGB. Danach ist "jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen". D.h. Verträge, die ein Ehegatte abschließt, binden automatisch auch den anderen. Voraussetzung ist, dass es sich um ein Geschäft handelt, das "der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs dient."

Die höchsten deutschen Richter hatten nun zu entscheiden, ob hierunter auch der vorliegende Sachverhalt zu fassen war. In letzter Konsequenz verneinen sie dies.

Zwar falle der Vertrag über einen Telefonanschluss grundsätzlich unter § 1357 BGB. Insbesondere Dauerschuldverhältnisse wie Miete oder Telefon seien grundsätzlich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen.

Hier würden jedoch die besonderen Umstände des Einzelfalls eine abweichende Betrachtung begründen:

"Das rechtfertigt aber nicht, Kosten, die diesen Rahmen exorbitant überschreiten und die finanziellen Verhältnisse der Familie sprengen, nur deshalb der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs zuzurechnen, weil das Vertragsverhältnis bei seiner Begründung auf eine familiäre Nutzung hinwies.

Eine solche Erwartung kann auch ein Diensteanbieter (...) billigerweise (...) nicht hegen (...)."

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