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OLG Hamburg: TLD-Domain ".ag" nur für Aktiengesellschaften?

Das OLG Hamburg (Urt. v. 16. Juni 2004 - Az.: 5 U 162/03) hat die Entscheidung des LG Hamburg (vgl. die Kanzlei-Info v. 08.09.2003) bestätigt, dass ".ag"-Top-Level-Domains grundsätzlich nur von Aktiengesellschaften genutzt werden dürfen.

"Hiergegen steht auch nicht die Tatsache, dass es sich bei „ag“ um eine ccTLD (country code top level domain) handelt (...).

Zwar wissen die Verkehrkreise, dass bei einem Domain-Namen nach dem Punkt in der Regel die Top Level Domain steht und diese eine Gattungsangabe darstellt.

Hierauf beschränkt sich die Bedeutung der Domain-Erweiterung hingegen nicht. Vielmehr ist den angesprochenen Verkehrskreisen gleichermaßen die Neigung von Unternehmen (...) bekannt, ihre Geschäftsbezeichnung in die Top Level Domain auszudehnen und die drei Zeichen rechts von dem Punkt als Namensbestandteil zu nutzen. (...) Hierfür gibt es zahlreiche Beispiele, in denen auch zusammenhängende Begriffe durch den Trennpunkt aufgeteilt und in den eigentlichen Domainnamen sowie die Erweiterung aufgespaltet worden sind."


Wie schon die Vorinstanz überzeugt auch nicht die Argumentation des OLG Hamburg.

Es darf einerseits natürlich nicht übersehen werden, dass die Entscheidung zum erheblichen Teil von Gründen getragen wird, die ausschließlich den Offline-Bereich betreffen. So war die Beklagten-Seite u.a. als "tipp.AG“ oder „tipp.ag" aufgetreten:

"Gegenstand des Unterlassungsantrages ist die Verwendung der Zeichen „tipp.AG“ bzw. „tipp.ag“ als geschäftliche Bezeichnung in jeder Verwendungsform und für jede Ware oder Dienstleistung. Der Verbotsantrag beschränkt sich damit weder auf die Verwendung in der Internet-Domain www.tipp.ag noch ist er auf die Erbringung von Telediensten oder die Veranstaltung von Lottospielgemeinschaften beschränkt.

Vielmehr will die Klägerin der Beklagten die Verwendung dieser Bezeichnung in jedem denkbaren Zusammenhang untersagt wissen, wenn und so lange sie nicht unter einer Aktiengesellschaft mit der Bezeichnung tipp.ag auftritt."


Dieser Teil des Urteils ist juristisch absolut nachvollziehbar.

Andererseits gehen die Ausführungen zum domain-rechtlichen Teil absolut fehl. Denn die konsequente Umsetzung des OLG-Urteil würde nichts anderes bedeuten, als dass die betreffende TLD nur von Aktiengesellschaften benutzt werden dürfte. Ein mehr als absurdes Ergebnis und ganz sicher nicht mit Sinn und Zweck der TLD vereinbar.

Es ist jedoch angesichts o.g. Umstände fraglich, ob man aus diesem Urteil herleiten kann, dass die TLD-Endung ".ag" demnach nur noch von Aktiengesellschaften benutzt werden darf.

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