Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG Nürnberg-Fürth: 2. Entscheidung zu "Tell a friend"-Mails

Erst vor kurzem hat das LG Nürnberg-Fürth für viel Aufsehen gesorgt, als es Produktempfehlungs-Mails bzw. "Tell a friend"-Mails als wettbewerbswidrig ansah, vgl. die Kanzlei-Info v. 17.04.2004.

Inzwischen hat die betroffene Bank eine Abschlusserklärung abgegeben, d.h. sie hat rechtsverbindlich erklärt, nicht gegen die einstweilige Verfügung vorzugehen, sondern diese als endgültige Regelung akzeptiert, vgl. die Kanzlei-Info v. 14.07.2004. Damit bleibt der Sachverhalt auch zukünftig nicht 100% geklärt. Und es besteht ein breiter Spielraum für Interpretationen und Einschätzungen wie das Urteil zu verstehen, was anschauchlich eine Online-Diskussion mit einem Vertreter der Klägerseite zeigt.

Nun hat das LG Nürnberg-Fürth in einer aktuellen 2. Entscheidung v. 17.09.2004 einem großen deutschen Versandhändler untersagt, mit einer sogenannten "Weiterempfehlen"- oder "Tell a friend"-Funktion per E-Mail Werbung für Artikel aus dem Online-Katalog zu betreiben.

Wie schon im 1. Fall handelt es sich auch hier um eine einstweilige Verfügung, die ohne Anhörung der Gegenseite erlassen wurde. Die Beklagtenseite kann somit Widerspruch gegen den Beschluss einlegen, so dass es dann zu einer mündlichen Verhandlung kommt. Sollte dies der Fall sein, so wird es zu einem nachlesbaren gerichtlichen Urteil kommen, das die bisherigen Unklarheiten beseitigen wird.

Rechts-News durch­suchen

06. August 2026
Wenn die vorhandene Infrastruktur die bestellte Leistung bereits erbringen kann, braucht ein Telekommunikationsunternehmen die Zustimmung des…
ganzen Text lesen
05. August 2026
Wer im Online-Shop einen missverständlichen Bestellbutton (Beschriftung "Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung") verwendet, handelt wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
04. August 2026
Ein zwingender Mindermengenzuschlag auf einem Online-Portal ist rechtlich zulässig, sofern er klar gekennzeichnet und leicht auffindbar verlinkt ist.
ganzen Text lesen
03. August 2026
Ist der kommerzielle Zweck eines Influencer-Posts auf den ersten Blick erkennbar, entfällt die Pflicht zur gesonderten Werbekennzeichnung.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen