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OLG Frankfurt: Fax-Spamming keine Sachbeschädigung

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 20.05.2003 - Az.: 2 Ss 39/03) hatte darüber zu entschieden, ob ein Fax-Spammer eine strafbare Sachbeschädigung iSd. § 303 StGB begeht, wenn er Dritten unverlangt Werbung mittels dieses Mediums zusendet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M. (Vfg. v. 07.12.2001 - Az.: Zs 31754/01) hatte schon Ende 2001 entschieden, dass darin keine strafbare Handlung zu sehen sei.

Nun musste das OLG Frankfurt auf gerichtlicher Ebene zu diesem Rechtsproblem Stellung nehmen. Die Vorinstanz hatte den Angeklagten freigesprochen.

Das OLG ist dieser Ansicht gefolgt und hat die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.

"Die Beschädigung setzt eine unmittelbare Einwirkung auf die betroffene Sache und eine dadurch verursachte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit voraus (...).

In dem Zusenden der Telefaxnachricht liegt keine unmittelbare Einwirkung auf das Telefaxpapier und den Toner.

Durch das Absenden einer Telefaxnachricht wird nämlich an einem betriebsbereiten Empfangsgerät bei deren Empfang der Druckvorgang ausgelöst und das bereitgehaltene Papier mit der Tonerfarbe bedruckt. Das bedruckte Papier und die verwendete Tonerfarbe können deshalb für zukünftigte Druckvorgänge nicht mehr genutzt werden. Dadurch ist zumindest eine Substanzbeeinträchtigung (...) von Papier und Toner gegeben (...)."


Hierin sehen die Richter jedoch keine unzulässige Sachbeeinträchtigung:

"Es liegt jedoch keine Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit des Telefaxpapiers vor (...). Dies ergibt sich daraus, dass § 303 StGB nicht vor dem Entzug der Sache schützt, sondern vor der Substanzverletzung (...). Die schlichte Sachentziehung ist aber straflos (...)."

Somit ist Fax-Spamming keine strafbare Sachbeschädigung.

Vollkommen unabhängig davon ist jedoch die zivilrechtliche Beurteilung des Fax-Spammings. Sowohl nach UWG als auch BGB ist Fax-Spamming eine wettbewerbswidrige bzw. rechtswidrige Handlung. Vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Fragen zum neuen Wettbewerbsrecht".

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