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AG Stuttgart: Volksverhetzung durch Linksetzung

Der Fall ging Ende letzten Jahres durch die Online-Gemeinde. Der Betreiber von ODEM.org, Alvar Freude, wurde wegen des Setzens von Links auf rechtsradikale Seiten zu einer Geldstrafe verurteilt, vgl. zuletzt die Kanzlei-Infos v. 08.10.2004.

Nun liegen die Entscheidungsgründe des AG Stuttgart (Urt. v. 07.10.2004 - Az.: 2 Ds 2 Js 21471/02) vor:

"Der Angeklagte räumt den äußeren Sachverhalt ein, ist jedoch der Auffassung, dass er sich nicht strafbar gemacht habe. Der Angeklagte beruft sich auf § 86 Abs.3 StGB bzw.auf §§ 86a Abs.3, 130 Abs.5 StGB, die auf diese Vorschrift verweisen und zuletzt auf § 131 Abs.3 StGB.

Außerdem könnten ihm diese durch Links bzw. Hyperlinks erreichbare Internetseiten nicht zugerechnet werden. Hier verhalte es sich ähnlich wie mit Fußnoten in der Literatur. Unstreitig sei er nicht Urheber dieser Seiten. (...) Die Seite www.teletrust.info stelle im übrigen Satire und somit Kunst dar. Dies sei für jeden klar erkennbar.

Er wende sich mit diesen Seiten gegen die Sperrverfügungen des Düsseldorfer Regierungspräsidiums. Es gehe nicht an, dass von staatlicher Stelle unerwünschte Internetseiten zensiert würden. Hierfür setze er sich ein."


Und weiter:

"Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass die vom Angeklagten ins Feld geführten Tatbestandsausschließungsgründe nicht vorliegen. Der Angeklagte stellte beide Seiten nicht ins Internet, um staatsbürgerlichen Aufklärung zu betreiben, verfassungswidrige Bestrebungen abzuwehren, um der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte bzw. ähnlichen Zwecken zu dienen. Dies wird lediglich von ihm behauptet, jedoch in keiner Weise belegt und näher dargetan.

Auch das auf www.teletrust.info eingestellte Angebot, sich diesbezügliche Seiten vorlesen zu lassen, stellt keine Satire und somit keine Kunst dar. Alleinige Intention des Angeklagten ist über Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet zu informieren und dagegen anzugehen.

Um diesen Zweck zu verfolgen, sind jedoch andere Mittel und Wege möglich als der vom Angeklagten beschrittene Weg.

Darüber hinaus sind Links und Hyperlinks dem Angeklagten zuzurechnen. Von seinen ins Netz gestellten Seiten ist es ein leichtes, über die oben genannten Links zu den nationalsozialistischen Propagandaseiten u.a. zu gelangen."

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