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BGH: Verstoß gegen RBerG ist Wettbewerbswidrigkeit

Der BGH (Urt. v. 11.11.2004 - Az.: I ZR 182/02) hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) eine unlautere, wettbewerbswidrige Handlung und damit grundsätzlich abmahnfähig ist.

In der konkreten Entscheidung hat der BGH zwar letzten keinen Verstoß erkennen können, jedoch hat er zuvor die klare Aussage getroffen, dass Art. 1 § 1 RBerG zu den Vorschriften i.S. des § 4 Nr. 11 UWG zähle, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln.

Auf Ebene der Oberlandesgerichte wurde hier bislang z.T. anders entschieden und eine Wettbewerbswidrigkeit abgelehnt. Dies dürfte nun der Vergangenheit angehören.

Das RBerG ist schon seit jeher Gegenstand kontroverser Diskussion, insbesondere wegen seiner zeitgeschichtlicher Entstehungsgeschichte. Vgl. dazu die weiterführenden Infos auf Rechtsberatungsgesetz.info und Jurawiki. Erst vor kurzem hat das BVerfG entschieden, dass das Gesetz restriktiv auszulegen ist, vgl. die Kanzlei-Infos v. 06.08.2004.

Durch das aktuelle Urteil des BGH gilt es für Foren- und sonstige Online-Plattformen-Betreiber noch sorgsamer darauf zu achten, dass das RBerG durch ihre Nutzer eingehalten wird. Denn es ist vermuten, dass Trittbrettfahrer die Entscheidung als Vorwand nutzen werden, um wieder einmal rechtsmißbräuchliche Massenabmahnungen zu versenden.

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