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OLG Köln: Unerlaubte Werbeanrufe der DTAG

Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in einer Pressemitteilung erklärt, hat das OLG Köln (Urt. v. 02.02.2005 - Az.: 6 U 155/04) entschieden, dass die Deutsche Telekom AG (DTAG) nicht berechtigt ist, ihre eigenen Kunden zu Werbezwecken anzurufen.

Mitarbeiter der DTAG hatten Verbraucher angerufen, die bereits über einen DTAG-Telefonanschluss verfügten. In den Werbeanrufen wurde für die Erweiterung des Vertragsverhältnisses geworben, z.B. Umstellung auf einen neueren Tarif.

Das OLG Köln bestätigt damit die Entscheidung des LG Bonn (Urt. v. 06.07.2004 - Az.: 10 O 27/04). Dies hatte festgestellt:

"Nach allgemeiner Meinung verstößt ein Telefonanruf im Privatbereich zu Werbezwecken grundsätzlich gegen die guten Sitten des Wettbewerbs. Er ist (...) nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hat. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Grenzen geschäftlicher Telefonwerbung (...).

Das gilt auch für Anrufe, die lediglich der Vorbereitung eines häuslichen Vertreterbesuchs dienen (...), auch dann, wenn in Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes vorgesehen ist (...).

Anders als im geschäftlichen Bereich (...) kann ein mutmaßliches Einverständnis des Angerufenen eine Telefonwerbung im privaten Bereich jedenfalls grundsätzlich nicht rechtfertigen (...) Dem Verbot, den Inhaber eines Fernsprechanschlusses in seinem privaten Bereich anzurufen, liegt der Gedanke zugrunde, dass der Schutz der Individualsphäre vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben von Wettbewerbern ist und dass diese berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft, ihre Produkte werbemäßig anzupreisen, es angesichts der Vielfalt der Werbemethoden nicht erfordern, mit der Werbung auch in den privaten Bereich des umworbenen Verbrauchers einzudringen."

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