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AG Potsdam: "Gebrandete" Handys fehlerhaft

Das AG Potsdam (Urt. v. 03.02.2005 - Az.: 34 C 563/04) hat entschieden, dass "gebrandete" Handys unter gewissen Umständen fehlerhaft sind und der Käufer eines solchen Geräts dann Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hat.

Die Netzbetreiber labeln Handys auf bestimmte Art und Weise, um den Wiedererkennungseffekt für ihre jeweilige Marke zu erhöhen. Dabei werden einzelne Tasten häufig mit netzbetreiber-spezifischen Funktionen belegt. Dadurch passiert es regelmäßig, dass der Nutzer ungewollt bestimmte Dienste des Netzbetreiber aufruft oder gar in Anspruch nimmt, da er von der standardmäßigen Belegung der Taste ausgeht.

So auch im Fall des AG Potsdam. In der Werbung des Netzanbieters T-Mobile war das betreffende Handy ganz herkömmlich abgebildet. Auf der streitgegenständlichen Steuertaste war eigentlich die Funktion „Neue SMS“ vorgesehen. Im vorliegenden Fall war diese Taste jedoch fest auf den kostenpflichtigen Internetzugang voreingestellt und konnte auch nicht umprogrammiert werden.

Das AG Potsdam hat nun eine solche Umfunktionalisierung als Fehler gewertet und dem Kläger Recht gegeben, der auf Rückzahlung des Kaufpreises klagte. Vgl. dazu ausführlich die Besprechung durch Stiftung Warentest.

Weitergehende Erläuterungen, welche technischen Möglichkeiten gegen "gebrandete" Handys bestehen, finden sich auf einer weiteren Seite von Stiftung Warentest.

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