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LG München: Sperre bei 9 Live-Gewinnspielen rechtmäßig

Das LG München I (Urt. v. 21.12.2004 - Az.: 33 O 15954/94) hatte darüber zu entscheiden, ob der Fernsehsender 9 Live berechtigt ist, Personen von der Teilnahme des Gewinnspiels auszuschließen.

Zunächst klassifizieren die Münchener Richter die Gewinnspiele als Auslobung als § 657 BGB bzw. als eine Art besonderer Vertrag, auf den die auslobungsbezogenen Regelungen Anwendung finden. Dies hat zur Folge, dass das Gewinnspiel rechtlich verbindlich ist und nicht unter die rechtliche Unverbindlichkeitsklausel des § 762 BGB fällt.

Bezogen auf die Sperre eines Teilnehmers halten die Richter diese für grundsätzlich rechtmäßig, da 9 Live selber bestimmen könne, ob und mit wem es als Teilnehmer Gewinnspiele durchführe. Der einzelne Teilnehmer habe auch keinen durchsetzbares Anspruch auf Spiel-Abschluss, da es sich bei einem Gewinnspiel nicht um ein lebenswichtiges Gut handle.

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